AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit diesen AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber erreicht werden.

1. Vertragsverhältnis

  • Es handelt sich hierbei um eine Auftragsarbeit gemäss Art. 394 ff. OR, wobei sich der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag mit grösster Sorgfalt zu erfüllen.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag persönlich durchzuführen, kann jedoch einen qualifizierten Assistenten oder einen zweiten Fotografen engagieren oder einen Ersatz vorschlagen, falls der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ausfällt.
  • Der Gerichtsstand ist Bern. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Fotografische Arbeit

2.1 Allgemein

  • Die Gestaltung der fotografischen Arbeit liegt voll und ganz im Ermessen der Fotografin.
  • Fotoapparate sowie sonstige Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
  • Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  • Die Fotografin ist nicht verpflichtet, jede einzelne Person abzulichten, wird jedoch versuchen, so viele Gäste wie möglich zu fotografieren.

2.2 Bilder

  • Die Anzahl der Bilder hängt von der Art, dem Umfang und dem Geschehen der Hochzeit ab; grundsätzlich werden 250-500 professionell bearbeitete Bilder abgegeben.
  • Alle Bilder werden im JPEG-Format geliefert. Digitale Negative (Raw) werden nur gegen ausdrückliches Verlangen vom Arbeitgeber und gegen einen Aufpreis von CHF 100 plus USB-Stick abgegeben.
  • Die Auswahl der Bilder wird durch die Fotografin getroffen, ganz nach dem Motto: Qualität vor Quantität. Von den gelieferten Bilder können maximal zehn Fotos Schwarz-Weiss nachbestellt bzw. eine andere Bearbeitungsform vorgeschlagen werden (Arbeitsaufwand maximal eine Stunde).
  • Ist der Arbeitgeber nicht zufrieden mit der gelieferten Leistung und wünscht eine weitere Bearbeitungsrunde, stellt die Fotografin jede zusätzliche Stunde mit CHF 55 in Rechnung.

2.3 Mängel

  • Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber muss Mängel bis sieben Tage nach Erhalt der Daten schriftlich geltend machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt.

2.4 Datensicherung
Nach Übergabe der Daten liegt die Datensicherung in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Fotografin sichert die Bilder drei Jahre, lehnt jedoch jede Haftung dafür ab.

2.5 Zustellung der Bilder
Wenn nicht anders vereinbart, werden die Bilder innerhalb von vier Wochen nach der Hochzeit digital ausgeliefert.

3. Vergütung und Spesen

3.1 Bezahlung
Sofern nicht anders vereinbart, gilt es, den Betrag bis spätestens zwei Wochen vor dem Hochzeitsdatum zu überweisen.

3.2 Rabatt für Mitglieder bei Swissveg

Alle Inhaberinnen und Inhaber einer Swissveg-Card erhalten 25% Rabatt auf Paarshootings.

3.3 Anfahrt und Spesen

  • Die Anfahrt wird auf der Basis von Halbtax und 2.Klasse berechnet.
  • Für die Anfahrt und weitere Spesen (wie Mietequipment, z.B. für eine Backup-Kamera oder Licht, falls dies für die Location nötig sein sollte), folgt nach der Hochzeit eine separate Rechnung. Es liegt im Ermessen der Fotografin, zusätzliches Equipment zu mieten und zu verrechnen. Diese Kosten werden CHF 100 aber nicht übersteigen.

3.4 Verpflegung
Die Fotografin braucht am Hochzeitstag nicht verpflegt zu werden. Sie freut sich aber über veganes Essen, wenn die Hochzeit länger als fünf Stunden dauert.

4. Annullation oder Nicht-Erscheinen

4.1 Von Seiten der Fotografin

  • Fällt die Fotografin aufgrund höherer Macht aus (Krankheit, Tod in der Familie, etc.), ist sie nicht verpflichtet, einen Ersatz zu stellen. Sie wird jedoch ihr Bestmögliches geben, um einen qualifizierten Ersatz zu finden.
  • Die Kosten für jegliche nicht erfüllte Arbeit werden vollumfänglich zurückerstattet. Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen.

4.2 Von Seiten der Auftraggeber

  • Der Auftrag ist jederzeit ohne Nennung von Gründen kündbar.
  • Um bereits getätigte Arbeit und allfällige Erwerbsalternativen zu entschädigen, werden folgende Honorare fällig: Bis 6 Monate vor dem Termin: 100% der Gesamtkosten werden zurückerstattet. Bis 3 Monate vor dem Termin: 50% der Gesamtkosten werden zurückerstattet. Einen Monat oder weniger vor dem Termin: 75% der Gesamtkosten müssen übernommen werden. Für unangekündigtes Nicht-Erscheinen am Termin: 100% der Gesamtkosten müssen übernommen werden. Fällt der Termin aufgrund höherer Macht aus, kann die Fotografin eine Ausnahme machen.

5. Rechte

5.1 Von Seiten der Fotografin
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten folgende Rechte:

  • Die Fotografin behält das Urheberrecht und darf die fotografische Arbeit auf ihren persönlichen Kanälen (Website, Social Media, etc.) ohne weiteres Einverständnis zwecks Marketing veröffentlichen.
  • Die Fotografin darf die fotografische Arbeit Dritten zugänglich machen (z.B. einem Hochzeitsblog oder -magazin) oder Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit gewähren.
  • Jede Form der Veröffentlichung der fotografischen Arbeit wird mit höchstem Respekt für die Abgebildeten getätigt. Rufschädigende oder peinliche bzw. intime Bilder werden nicht veröffentlicht.

5.2 Von Seiten der Auftraggeber

  • Der Auftraggeber erhält die vollständigen Nutzungsrechte für den privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch (z.B. Social Media, Dankeskarten, Prints).
  • Von der Bearbeitung der Bilder durch den Auftraggeber (z.B. Filter, Fotomanipulationen) ist abzusehen. Es wurde viel Zeit und Mühe in eine optimale Bearbeitung durch die Fotografin investiert, bei Wünschen kann sie gerne Anpassungen vornehmen (siehe Punkt 2.2). Sollte ein Bild dennoch verändert veröffentlicht werden, muss dies zwingend gekennzeichnet sein, z.B.: Foto: Anja Stadelmann, Bearbeitung: XY.
  • Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  • Werden die Fotografien öffentlich geteilt, ist die Fotografin zu verlinken oder zu erwähnen.

5.3 Rechte Dritter

  • Der Auftraggeber holt die Einwilligung der anwesenden, abgebildeten Personen und Objekten ein und haftet dafür alleine.
  • Bei Personenaufnahmen und Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen.
  • Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, abzuklären, ob während der Trauungszeremonie fotografiert werden darf.
  • Hochzeitsgäste dürfen selbstverständlich auch Bilder/Videos machen. Die Fotografin möchte aber darauf hinweisen, dass sie dokumentarisch fotografiert. Wünscht der Auftraggeber keine Gäste mit Mobiltelefonen auf den Bildern, welche womöglich einem guten Bild der Fotografin im Wege stehen, so sollte er die Gäste vorzeitig darüber informieren.

5.4 Datenschutz
Der Auftragnehmer behandelt alle geteilten Informationen vertraulich, speichert nur zum Geschäftsverkehr erforderliche, personenbezogene Daten und gibt diese nicht an Dritte weiter.